Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, der Fall sein (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311; zu § 53 Abs. 2 FrPolG 2005: VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).
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