Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
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