Bei Vorliegen einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 27 der Freizügigkeits-RL kann ein EWR-Bürger bzw. Schweizer Bürger gemäß § 41a Abs. 1 Z 5 FrPolG 2005 zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 belegt werden (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Implizit wurde damit schon zum Ausdruck gebracht, erst nach der Einreise des Fremden nach Österreich kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht. Bei einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 war das Vorliegen eines Inlandsaufenthalts als Voraussetzung für deren Erlassung ohnehin nie strittig (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237). Ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005 beinhaltet auch eine Ausweisungsentscheidung iSd Freizügigkeits-RL(vgl. VwGH 2.8.2013, 2013/21/0066; VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden