JudikaturVwGH

Ra 2019/16/0136 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2021

Die einzelfallbezogene Anwendung des § 278 Abs. 1 BAO unter Berücksichtigung der vom VwGH vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung berührt dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom VwG erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 etwa VwGH 30.6.2021, Ra 2018/16/0033, mwN). Ob das VwG die Rechtsprechung für ein Vorgehen nach § 278 Abs. 1 BAO angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0142, mwN).

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