JudikaturVwGH

Ra 2019/16/0136 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2021

Die Ausnahmebestimmung des § 278 Abs. 1 BAO erfordert, dass das VwG im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Zielsetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnet und beurteilt sowie die Frage beantwortet, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit des Verfahrens oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037).

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