Rückverweise
Die Beurteilung des Inhalts einer Beschwerde ist immer eine Frage der Auslegung im Einzelfall. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Auslegung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0006, mwN).