Rückverweise
Das Verbot der "reformatio in peius" führt dazu, dass dann, wenn in der zweitinstanzlichen Entscheidung der Tatzeitraum reduziert wird, nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis, sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis (vgl. z.B. VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0719, mwN).