Dass dem Steuerpflichtigen eingeräumte Wahlrechte zu unterschiedlichen Besteuerungsergebnissen führen, je nach dem, für welche der gesetzlich vorgesehenen Varianten sich der Steuerpflichtige entscheidet, ist keine Besonderheit der gegenständlichen Sachbezugsbesteuerung in der Sachbezugswerteverordnung idF BGBl. II Nr. 467/2004 (vgl. z.B. die wahlweisen Begünstigungen für Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 oder § 37 Abs. 2 EStG 1988; die Regelbesteuerungsoptionen in § 30a Abs. 2 EStG 1988 oder § 97 Abs. 2 EStG 1988). Ein "objektivierter Wille" des Verordnungsgebers lässt sich daher aus dem Auftreten unterschiedlicher Besteuerungsergebnisse in Abhängigkeit von der Wahl der Berechnung des Sachbezugswertes nicht ableiten. Davon abgesehen ließe sich das vom Finanzamt intendierte Ergebnis einer Berücksichtigung des Höchstbetrages bei beiden in § 4 Abs. 7 der Verordnung angeführten Berechnungsvarianten auch dadurch (allerdings zu Gunsten des Arbeitnehmers) erzielen, dass man bei der Berechnung nach Variante 2 nicht von den "tatsächlichen" (dieses Wort findet sich in der gegenständlich zur Anwendung gelangenden Fassung des Verordnungstextes nämlich gar nicht), sondern von "angemessenen" Anschaffungskosten (von 40.000 €) ausginge, von denen der einmalige Kostenbeitrag abgezogen wird. (Hier tatsächliche Anschaffungskosten des Firmenfahrzeugs in der Höhe von 54.747 €.)
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