Dass der Gesetzgeber mit § 19 Abs. 2 AsylG 2005 nur Vorgaben für das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz regeln wollte, ergibt sich daraus, dass in dieser Bestimmung mehrfach auf das asylrechtliche Zulassungsverfahren sowie den faktischen Abschiebeschutz Bezug genommen wird. Beides kommt aber nur dann in Betracht, wenn es sich um ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz handelt (vgl. § 12 und § 12a AsylG 2005 sowie § 17 Abs. 4 und § 28 AsylG 2005). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass ein nach Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz von Amts wegen eingeleitetes und geführtes Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht Teil des früher abgeschlossenen Verfahrens ist (vgl. aus der zu einer früheren Fassung des AsylG 2005 ergangenen, aber mangels diesbezüglich erfolgter Änderung der Rechtslage auch auf das AsylG 2005 in der hier anzuwendenden Fassung weiterhin als maßgeblich anzusehenden Rechtsprechung VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766). Diese Aussage gilt sinngemäß auch für das Verfahren betreffend den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
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