JudikaturBVwG

W244 2222077-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2023

Spruch

W244 2222077-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX vom 09.02.2022 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2019, W244 2222077-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:

A)

Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 09.02.2022, eingelangt am selben Tag, beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2019, Zl. W244 2222077-1, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Zurückweisung von Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit einer Planstellenbesetzung.

Zur Begründung verwies der Antragsteller im Wesentlichen auf einen in der Ausgabe der Salzburger Nachrichten vom 26.01.2022 erschienen näher bezeichneten Artikel, in dem Machenschaften bei der Besetzung von Planstellen im Bereich des Innenministeriums aufgedeckt worden seien. Der Artikel nehme auf die Recherche des Onlineportals zackzack.at vom 25.01.2022 Bezug, in dem geschildert werde, dass der ehemalige Personalchef und spätere Kabinettschef XXXX bei der Postenbesetzung ein sehr rigoroses, autoritäres und ausschließlich parteipolitisches Besetzungsverfahren betrieben hätte. Mit diesen Enthüllungen sei nachgewiesen worden, dass dies auch bei der Stellenbesetzung des Leiters des Geschäftsbereiches B bei der Landespolizeidirektion erfolgt und die Planstelle mit einem bekanntermaßen ÖVP-treuen Kandidaten besetzt worden sei. Dabei sei das Gutachten dahingehend manipuliert worden, dass der Antragsteller gar nicht beschrieben und sozusagen als "gefährlicher" Kandidat kommentarlos an letzter Stelle gereiht worden sei. Auch habe die erste Sitzung der Begutachtungskommission am 22.08.2012 nur eine Viertelstunde gedauert, womit nachgewiesen sei, dass es sich bei dem ÖVP-Kandidaten um eine parteiintern vorbestimmte Person für die ausgeschriebene Planstelle gehandelt habe. Das Auswahlverfahren sei daher eine bloße Scheinhandlung gewesen, um den eigenen Kandidaten zu protegieren. Die Chatnachrichten würden zeigen, dass der Antragsteller, der keine ÖVP-Nähe aufweise, ungeachtet seiner Qualifikation, nie eine Chance gehabt habe. Es lägen somit neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel vor, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigten.

2. Mit Schreiben vom 10.02.2022 führte der Antragsteller ergänzend aus, dass er aufgrund seiner zivilrechtlichen Ansprüche ein eindeutiges rechtliches Interesse daran habe, dass seine begehrten Feststellungen getroffen würden. Auch bestehe aufgrund näher genannter Judikatur durch die öffentliche Ausschreibung unmissverständlich auch ein öffentliches Interesse an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer sämtliche ausgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfülle.

3. Mit Schreiben vom 16.02.2022 legte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht einen Artikel der Salzburger Nachrichten vom 04.09.2012 vor, aus dem hervorgehe, dass der ernannte Bewerber als ÖVP-nahe gelte.

4. Mit Schreiben vom 29.09.2022 brachte der Antragsteller vor, dass sich aus dem ebenfalls zum Besetzungsverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Amtshaftungsprozess bzw. den dortigen Zeugenaussagen ergebe, dass die Besetzungen ausschließlich nach Parteizugehörigkeit durchgeführt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Eingabe vom 09.07.2018 stellte der Antragsteller im Zusammenhang mit der Planstellenbesetzung des Leiters des Geschäftsbereiches B (Verfahren und Support) und zugleich Stellvertreters des Landespolizeidirektors für Salzburg u.a. folgenden Feststellungsantrag beim Bundesministerium für Inneres (die belangten Behörde):

"Es möge unter Heranziehung der Bewerbungsunterlagen festgestellt werden, dass [der Antragsteller] sowohl die in der Ausschreibung unter litera a) bis d) angeführten allgemeinen Erfordernisse wie auch die unter litera e) bis j) erwarteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Eignungsbeurteilung mit gleicher Gewichtung [laut Ausschreibung] am besten erfüllt habe und daher mit der ausgeschriebenen Planstelle des Leiters des Geschäftsbereiches B [Verfahren und Support] zugleich Stellvertreter des Landespolizeidirektors von Salzburg zu betrauen gewesen wäre. Dazu werden Erfordernisse der Ausschreibung insbesondere unter litera e) bis j) bei gleicher Korrelation zu setzen sein, wobei in der Ausschreibung nicht erwähnte Kenntnisse und Fähigkeiten außer Betracht zu bleiben haben respektive nur bei gleicher Eignung als allfällige Entscheidungshilfe heranzuziehen wären."

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018 wurde der Antrag vom 09.07.2018 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass § 15 Abs. 1 AusG unstrittig normiere, dass Bewerberinnen und Bewerbern im Verfahren nach dem AusG keine Parteistellung zukomme.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde.

1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019, W244 2222077-1, wurde die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Antragsteller keine Parteistellung im Verfahren zukomme und er mangels Parteistellung auch kein rechtliches Interesse habe, da die von ihm beantragten Feststellungen kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen. Dem Feststellungsbescheid komme im konkreten Fall nicht die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Zudem handle es sich bei einem Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf und dem Antragsteller stünden andere Rechtsmittel zur Verfügung, um den Ernennungsvorgang überprüfen zu lassen (Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz oder Amtshaftungsverfahren).

1.5. Die vom Antragsteller gegen das vorgenannte abweisende Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.12.2019, Ra 2019/12/0075, als unzulässig zurückgewiesen.

1.6. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 09.02.2022 bezieht sich auf das unter Zl. W244 2222077-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren. Der Antragsteller begründet seinen Wiederaufnahmeantrag mit Medienberichten, welche eine parteipolitisch motivierte Postenvergabe belegen sollen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers sowie dem hg. Akt zu Zl. W244 2222077-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.02.2014, 2013/08/0275; 26.04.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG siehe VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089; vgl. jüngst VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0069).

Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2019 festgehalten wurde, kam dem Antragsteller im Ernennungsverfahren keine Parteistellung und daher auch kein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu. Das Erscheinen von Zeitungsartikeln und Chatprotokollen, in denen mögliche parteipolitisch motivierte Vorgänge bei Postenbesetzungen im Bundesministerium für Inneres aufgedeckt werden, vermögen keine Parteistellung des Antragstellers und somit eine im Hauptinhalt des Spruchs des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes anders lautende Entscheidung herbeizuführen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.

Da es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, konnte gemäß § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Rückverweise