JudikaturVwGH

Ra 2019/12/0066 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 2020

Liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 2 Oö StGdBG 2002 vor, so ist die Dienstbehörde verpflichtet, eine solche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zusteht. Diesfalls spielt die subjektive Motivationslage des weisungserteilenden Vorgesetzten keine Rolle mehr, weil die Weisung dann auf Grund der objektiven Rechtslage geboten ist und sie daher keinesfalls "nur aus subjektiven, in der Person des Beamten gelegenen Gründen" ergangen wäre (vgl. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).

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