Ra 2019/12/0066 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für eine erteilte Weisung muss eine Rechtsgrundlage vorliegen. Diese muss weder in der Begründung der Weisung genannt werden, noch muss der Rechtsgrund in der zunächst erteilten und der dann wiederholten Weisung derselbe sein.