Zu einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 zur Vermeidung einer amtswegigen Ruhestandsversetzung ist die Dienstbehörde nicht verpflichtet (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156). Nichts anderes gilt betreffend die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass gemäß § 45 LDG 1984. Diese Rechtsprechung schließt naturgemäß nicht aus, dass eine Dienstbehörde in einer derartigen Situation über Antrag die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gemäß § 44 oder 45 LDG 1984 herabsetzt.
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