Die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten ist in Bezug auf den konkret innegehabten, wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zu prüfen (vgl. z.B. VwGH 5.9.2019, Ra 2019/12/0041, und 29.1.2014, 2013/12/0052). Eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass gemäß § 45 LDG 1984 kann nur über Antrag der Beamtin/des Beamten erfolgen. Gleiches gilt für eine solche nach § 44 LDG 1984. Einen derartigen Antrag hat die Beamtin jedoch für den Zeitraum, in dem die Entscheidungen der Dienstbehörde bzw. des VwG über ihre Ruhestandsversetzung erfolgten, nicht gestellt. Bei der im Rahmen der Primärprüfung durchzuführenden Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit ist daher im Revisionsfall von einem Arbeitsplatz mit voller Lehrverpflichtung auszugehen (vgl. VwGH 17.11.2004, 2004/12/0059).
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