Rückverweise
Im vorliegenden Fall wurde die Interessenabwägung nach § 8 BEinstG bereits durch die mit Bescheid der belangten Behörde ausgesprochene Zustimmung zur künftigen Kündigung - rechtskräftig - entschieden. Da es somit im Verfahren vor dem VwG nur mehr um die Frage der nachträglichen Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung ging, war vom VwG nur mehr - ergänzend (vgl. VwGH 16.12.2013, 2013/11/0111) - das Vorliegen eines Ausnahmefalls zu prüfen. Das VwG ist somit bei seiner Entscheidung über die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung nicht von der hg. Judikatur abgewichen, wenn es gegenständlich (nur noch) geprüft hat, ob der Dienstgeber bei Ausspruch der Kündigung von der Zugehörigkeit der Revisionswerberin zum Kreis der begünstigten Behinderten Kenntnis hatte oder haben musste. Auf den Umstand, ob der Dienstgeber von einem anhängigen Verfahren betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis Kenntnis hatte bzw. haben musste, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an.