JudikaturVwGH

Ra 2019/09/0010 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2019

Der Arzt wurde wegen einer Standespflichtverletzung gemäß "§ 136

(1) 1 Z 1 ÄrzteG 1998 iVm § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und § 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 für schuldig erkannt. § 53 Abs. 1 legcit. betrifft nur Informationen durch einen Arzt "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes". Die vom Arzt in seinem Vortrag geäußerten Informationen betrafen die Nachteile und Gefahren des Impfens. Der Arzt hat keine Berufspflichten seinen eigenen Patienten gegenüber verletzt und wurden die inkriminierten Äußerungen weder als betreuender noch als behandelnder Arzt getätigt. Es wurde auch kein sonstiger Zusammenhang der Äußerungen mit der Ausübung seines ärztlichen Berufes festgestellt. Bei dieser Sachlage ist für die Erfüllung des Tatbestandes einer Verletzung der Standespflicht des § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ein ausreichender Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erkennbar. Die vom VwG angenommene Verletzung des Standesansehens nach § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 durch einen Verstoß gegen die sich aus § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 ergebenden Verpflichtungen eines Arztes ist zu verneinen. Das VwG hat nicht dargelegt, dass die mit seiner Disziplinierung erfolgte Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Arztes zu einem in Art. 10 Abs. 2 MRK genannten Ziel im Sinn eines zwingenden sozialen Bedürfnisses insbesondere der Gesundheit erforderlich gewesen wäre (vgl. EGMR 26.4.1979, The Sunday Times/Vereinigtes Königreich, Nr. 6538/74; VfGH 15.6.2009, VfSlg. 18.763 und 2.3.1995, VfSlg. 14.037). Zwar hat der Arzt in seinem Vortrag einseitig Nachteile und Gefahren des Impfens unsachlich und unwahr dargestellt. Es war aber offensichtlich auch für die Zuhörer zu erkennen, dass es sich bei der von dem Arzt vertretenen Auffassung um eine nicht anerkannte Mindermeinung handelt, die sowohl von der überwiegenden Fachwelt als auch den Gesundheitsbehörden nicht geteilt und abgelehnt wird. Das VwG hat nicht dargetan, ob und inwiefern angesichts einer dergestalt relativierten Gefahr für die Gesundheit die Disziplinierung des Arztes tatsächlich erforderlich war. Eine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht trifft den Arzt (vgl. VwGH 24.7.2013, 2010/11/0075) jedoch nur gegenüber den von ihm betreuten Patienten.

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