JudikaturVwGH

Ra 2019/09/0010 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2019

Die in § 136 ÄrzteG 1998 normierten Standespflichten umfassen sowohl das Verhalten des Arztes bei der Ausübung seines Berufes als auch außerberufliches Verhalten. Nach dem insoweit vergleichbaren § 43 BDG 1979 ist bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen, als bei dienstlichem Fehlverhalten (vgl. VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044; VwGH 28.1.2010, 2006/12/0195). Gleiches gilt für die Beurteilung eines außerberuflichen Verhaltens eines Arztes.

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