10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Intention des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG legt nahe, dass mit der Wortfolge "für den Zeitraum von einem Jahr" die Dauer des Bezuges angesprochen wird. Die einjährige Frist des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG ist daher so zu verstehen, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für eine Dauer eines Jahres trotz gleichzeitigen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension zulässig sein soll (vgl. idS im Ergebnis Schrattbauer in AlV-Komm § 22 AlVG [59. Lfg.] Rz 12).