JudikaturVwGH

Ro 2019/08/0012 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 2020

§ 27 Abs. 3 dritter Satz AlVG enthält hinsichtlich des Anspruches auf Altersteilzeitgeld für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten und die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension erfüllen, eine zu § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG vergleichbare Regelung. Zu beachten ist jedoch, dass Altersteilzeitgeld voraussetzt, dass neben dem Bezug der Leistung durch den Arbeitgeber weiterhin das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers, für den die Leistung bezogen wird, aufrecht ist. Die Bestimmung stellt daher - wie durch die AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 106/2015 ausdrücklich klargestellt wurde - nur auf die Voraussetzungen der Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Z 1 AlVG ab. Die zu § 27 Abs. 3 AlVG ergangene Rechtsprechung (vgl. insoweit zur Rechtslage vor BGBl. I Nr. 106/2015 VwGH 2.5.2012, 2011/08/0382) kann daher von vornherein nicht auf § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG übertragen werden.

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