Ra 2019/07/0050 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dass es sich beim Verfahren nach § 34 Krnt WWSLG 2003 ausschließlich, d.h. in jedem Fall um ein rein antragsbedürftiges Verfahren (und nicht [auch] um ein amtswegiges Verfahren) handelt, ist bereits aufgrund des Wortlauts des ersten Satzes des Abs. 1 dieser Bestimmung (arg.: "Wenn es der Schutz von Forstkulturen gegen das Weidevieh erfordert, hat die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung oder die Beistellung von Hirten anzuordnen.") auszuschließen (vgl. VwGH 24.1.2022, Ra 2019/07/0049).