Ra 2019/06/0284 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Übergang der Zuständigkeit vom Stadtrat direkt auf das LVwG Kärnten ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 94 Krnt Allg GdO 1998, wonach über Berufungen gegen Bescheide des Gemeindevorstandes bzw. in Stadtgemeinden des Stadtrates, sofern dieser in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet, der Gemeinderat entscheidet).