JudikaturVwGH

Ra 2019/06/0246 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 2019

Die Regelungen betreffend bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes in der Tir BauO 2018 bilden gegenüber den sonstigen (inhaltlich vergleichbaren) Regelungen dieses Gesetzes ein eigenes Regelungsregime (vgl. zu den Rechtslagen nach der Tir BauO 2001 VwGH 27.1.2011, 2010/06/0230, betreffend die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren, bzw. nach der Tir BauO 2011 VwGH 26.6.2014, Ro 2014/06/0042, betreffend die Abweisung eines weiteren Antrages auf Verlängerung der Baubewilligung). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 53 Abs. 7 Tir BauO 2018 an den Inhaber der für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes erteilten Baubewilligung (und nicht, wie etwa in §§ 46 bzw. 47 leg. cit. an den Eigentümer der baulichen Anlage) zu erteilen. Sonstige Anforderungen betreffend den Bescheidadressaten sieht die genannte Gesetzesbestimmung nicht vor. Auf die "grundsätzliche Verfügungsmacht" des Bewilligungsinhabers kommt es nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 53 Abs. 7 Tir BauO 2018 nicht an.

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