Rückverweise
Wie sich aus § 29 Abs. 3 OÖ BauO 1994 ergibt, kommt nach dieser Bestimmung nur eine allenfalls notwendige Ergänzung des Bauplans in Frage, um das Bauvorhaben beurteilen zu können, nicht jedoch eine Änderung des Bauprojektes selbst.
3.7.2007, 2005/05/0368). Ob ein aliud vorliegt, ist immer an Hand eines bestimmten Projektes im Vergleich zu etwas anderem zu prüfen (vgl. VwGH 4.5.2020, Ra 2019/05/0291). Bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten (hier…
…wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 5.3.2014, 2010/05/0092; 4.5.2020, Ra 2019/05/0291, mwN). Ausgangspunkt der Prüfung ist somit das eingereichte und in den Einreichplänen dargestellte Projekt. Es ist daher jener Bestand in den Blick zu nehmen, der…
…zugebaut oder der umgebaut werden soll, voraussetzt (vgl etwa VwGH 94/06/0101 [zur Stmk BauO]; 2013/05/0223 [zur OÖ BauO]; Ra 2019/05/0291 [zur OÖ BauO] uva). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass nach § 38 Abs 7 OÖ BauO 1994 durch…