Ra 2019/05/0291 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wie sich aus § 29 Abs. 3 OÖ BauO 1994 ergibt, kommt nach dieser Bestimmung nur eine allenfalls notwendige Ergänzung des Bauplans in Frage, um das Bauvorhaben beurteilen zu können, nicht jedoch eine Änderung des Bauprojektes selbst.