JudikaturVwGH

Ra 2019/05/0291 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 2020

Dass die Darstellung des Bauvorhabens in den Plänen an sich nicht zu einem Widerspruch zu zwingenden baurechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 30 Abs. 6 Z 2 OÖ BauO 1994 führen kann, ergibt sich auch aus dem letzten Satz des § 30 Abs. 6 OÖ BauO 1994, wonach es bei der Mangelhaftigkeit nach § 30 Abs. 6 OÖ BauO 1994 um einen Mangel des Bauvorhabens selbst gehen muss. Im Projektgenehmigungsverfahren, bei dem es ausschließlich auf den Bauwillen des Antragstellers ankommt, ist nur das von ihm eingereichte Bauvorhaben zu beurteilen.

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