JudikaturVwGH

Ra 2019/05/0078 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2019

Die unionsrechtlichen Vorschriften (Richtlinie 2003/4/EG) verpflichten eine Behörde zur Herausgabe von Daten, denen Mitteilungsschranken entgegenstehen, nur im Fall der Möglichkeit der Aussonderung oder Trennung von Informationen, die der Geheimhaltung nicht unterliegen, von den übrigen geheim zu haltenden Informationen. Ein aktives Tätigwerden und Verändern der vorhandenen Informationen durch die Vornahme von "simplen Schwärzungen" geheim zu haltender Daten ist hingegen nicht vorgeschrieben. Entscheidend für die Verpflichtung zur Bekanntgabe ist allein die von vornherein gegebene Trennbarkeit der vertraulichen und geheimen Daten von den Daten, denen keine Mitteilungsschranken entgegenstehen. Ist eine Aussonderung oder Trennung von Informationen, die der Geheimhaltung nicht unterliegen, von den übrigen geheim zu haltenden Informationen nicht möglich, dann besteht keine Verpflichtung zu einer auch nur auszugsweisen Herausgabe von Umweltinformationen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2018/07/0346, insbesondere Rn. 20).

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