Im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Beschwerde ist für das VwG grundsätzlich die im Zeitpunkt der Baueinstellung durch die Verwaltungsbehörde geltende Rechtslage für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Baueinstellung maßgeblich (vgl. VwGH 25.6.2019, Ro 2018/05/0007, mwN).
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