JudikaturVwGH

Ra 2019/05/0061 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Das Erfordernis der Rechtsmittelerklärung (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014) ist nicht "streng formal" auszulegen, sondern ist hiefür entscheidend, dass der Gegenstand des Verfahrens bzw. der Beschwerde - wenn auch nach Auslegung (u.a.) des Vorbringens im Sinne der §§ 6 und 7 ABGB - zweifelsfrei zu erkennen ist, wobei - im Fall von Zweifeln über den Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde - auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen sind, durch die festgestellt werden kann, welcher Bescheid bekämpft wurde (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2019/05/0008, mwN).

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