Ra 2019/05/0037 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass das örtliche Entwicklungskonzept
Formulierungen wie "Richtwert" und "kann ... festgelegt werden"
enthält, kann nicht geschlossen werden, dass sich die darin enthaltenen Regelungen ausschließlich an die Gemeinde richteten und nicht entsprechend konkrete Festlegungen beinhalteten, die in einem Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen wären. Solche Formulierungen (vgl. auch "soll überlegt werden" im Erkenntnis 2006/05/0235) sind der Aufgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes, auch Zielbestimmungen für den Flächenwidmungsplan zu enthalten (§ 18 Abs. 5 OÖ ROG 1994), geschuldet, schließen aber nicht die Qualifikation enthaltener Festlegungen als konkret aus.