JudikaturVwGH

Ra 2019/05/0037 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2020

Dass § 32 Abs. 6 OÖ ROG 1994 nunmehr explizit anordnet, dass bei Festlegung einer Geschoßflächenzahl bzw. Baumassenzahl die konkrete Art der Berechnung im Bebauungsplan darzustellen ist, hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen örtlichem Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplan. Nach wie vor ist das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke einerseits im Bebauungsplan festzulegen oder auszuweisen, andererseits können Festlegungen der Bebauungsdichte, die auch durch die Geschoßflächenzahl ausgedrückt werden kann, im Flächenwidmungsplan für als Bauland gewidmete Flächen getroffen werden (vgl. dazu VwGH 14.12.2007, 2006/05/0235).

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