Ra 2019/05/0037 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Landesgesetzgeber intendierte zwar einen Ausschluss der Berücksichtigung konkreter Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes in den einzelnen Bauverfahren (BlgLT 1381/2015, 27. GP 10), doch lässt sich diese Absicht der Neuformulierung des § 18 Abs. 2 OÖ ROG 1994 (mit LGBl. Nr. 69/2015) nicht entnehmen. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0219, mwN).