10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit der Festlegung von Zielvorgaben gemäß § 59 Abs. 2 ElWOG 2010 sollen Anreize für Effizienzsteigerungen gesetzt und damit ein wettbewerblicher Markt simuliert werden. In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass bei der Bestimmung der jeweiligen Effizienz der Netzbetreiber unterschiedliche Methoden zur Anwendung gebracht werden können. Die Auswahl der jeweiligen Methoden obliegt der Regulierungsbehörde, und hat jedenfalls dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Beispielsweise können unterschiedliche Benchmarkingverfahren, sowohl einzeln als auch in Kombination, zur Anwendung gebracht werden. Bei diesen Verfahren handelt es sich um mathematische Modelle, die unterschiedliche Output- und Inputfaktoren einzelner Unternehmen in Beziehung setzen und somit die Effizienzbestimmung einzelner Unternehmen ermöglichen. Entsprechende Analysen und Vergleiche können durch die Regulierungsbehörde auf Basis des Gesamtunternehmens oder aber anhand einzelner Teilprozesse durchgeführt werden (vgl. RV 994 BlgNR 24. GP 23). Dabei schränkt die Qualifikation als unbeeinflussbare Kosten die zur Verfügung stehenden Optionen insofern ein, als bei diesen schon begrifflich keine Einsparungspotentiale bestehen, und sind diese folgerichtig nicht von der Anwendung der Zielvorgaben erfasst. Die Notwendigkeit einer gänzlichen Ausnahme vom Benchmarking lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.