JudikaturVwGH

Ro 2019/04/0233 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2023

Der Regulierungsbehörde kommt ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten gemäß § 48 ElWOG 2010 zu. Die Ermessensentscheidung ist in einer Weise zu begründen, die eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht, ob die Behörde das Ermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt hat (vgl. VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092; siehe zum insoweit vergleichbaren "Regulierungsermessen" im Telekomrecht - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH - VwGH 23.10.2013, 2010/03/0175).

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