Ro 2019/04/0233 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Einordnung einer Kostenposition als beeinflussbar oder nicht beeinflussbar hat ausschließlich den Zweck, die Wirkung einer Effizienzvorgabe auf jene Kostenpositionen zu beschränken, bei denen der Netzbetreiber Einsparungspotentiale nutzen kann. Für die Ermittlung der Kapitalstruktur hat diese Einordnung hingegen keine Relevanz.