§ 274 Abs. 3 BVergG 2018 enthält nähere Regelungen, wie die - in § 274 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018 dem Grunde nach vorgesehene - Gleichwertigkeit vom Bieter nachzuweisen bzw. vom Auftraggeber zu prüfen ist ("geeignete Mittel", "im Angebot"), hat allerdings nicht zur Folge, dass ein Bieter ungeachtet einer entgegenstehenden, bestandfest gewordenen Festlegung des Auftraggebers die Gleichwertigkeit des von ihm angebotenen Produktes auch dann nachweisen kann, wenn nach der Ausschreibung ein bestimmtes Produkt ohne den Zusatz "oder gleichwertig" angeboten werden muss. § 274 Abs. 3 BVergG 2018 verhindert somit nicht, dass das Abstellen auf eine Spezifikation ohne den Zusatz "oder gleichwertig" - ungeachtet der Rechtswidrigkeit einer solchen Festlegung - bestandfest werden kann.
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