Liegen - wie hier in Bezug auf die getrennt zu sanktionierenden Tatbestände - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, Rn. 25 mwN).
Rückverweise