134 Abs. 1b KFG 1967 stellt keine selbständige Übertretungsnorm dar, sondern sie nimmt eine Kategorisierung der Übertretungen der Mindeststrafen nach ihrer Schwere vor. Das Mitzitieren des § 134 Abs. 1b KFG 1967 im Spruch macht die angefochtenen Schuldaussprüche daher nicht rechtswidrig.
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