Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. im Hinblick auf eine allgemein sehr prekäre Sicherheitslage, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0236, mwN).
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