Der Umstand, dass eine Befassung mit den Erhebungen bzw. der Mitteilung der LPD im angefochtenen Bescheid mangels Durchführung des in § 37 Abs. 4 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens nicht erfolgen konnte (und daher unterblieben ist), stellt für sich genommen noch keinen besonders gravierenden Ermittlungsmangel dar. Selbst wenn die belangte Behörde entsprechende Erhebungen der Landespolizeidirektion veranlasst und deren Mitteilung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hätte, wäre das VwG verpflichtet gewesen, sich mit diesen Ermittlungsergebnissen in seiner Entscheidung auseinanderzusetzen. Das Heranziehen von Erhebungsergebnissen der LPD ist im Verfahren nach § 37 Abs. 4 NAG 2005 vorgesehen (siehe VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015, wonach angesichts der Einleitung eines Verfahrens nach § 37 Abs. 4 NAG 2005 und der Zugrundelegung des Erhebungsberichtes der LPD durch die belangte Behörde nicht von einer Unterlassung jeglicher Ermittlungen die Rede sein kann). Die bloße Unterlassung der Verständigung der LPD nach § 37 Abs. 4 NAG 2005 durch die belangte Behörde berechtigt das VwG somit nicht zu einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 an die Verwaltungsbehörde, weil darin für sich allein keine besonders gravierende Ermittlungslücke zu sehen ist, die dies ermöglicht.
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