Lässt sich dem Beschluss iSd § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 keine Begründung dazu entnehmen, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2014/03/0054, 0055; 20.6.2017, Ra 2017/18/0103) - eine Ergänzung der Begründung durch das VwG im Zuge der Vorlage der Revision ist nicht möglich, so hat das VwG seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen (vgl. VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0162). Auch der Verweis auf das Fehlen "eigenständiger" Ermittlungen der belangten Behörde stellt keine derartige Begründung dar, weil das Heranziehen von Erhebungsergebnissen der LPD im Verfahren nach § 37 Abs. 4 NAG 2005 vorgesehen ist.
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