Ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag Familienangehöriger des Zusammenführenden iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 ist (vgl. VwGH 18.10.2012, 2008/22/0909).
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