Der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen bewirkt keine "Wesensänderung" iSd § 13 Abs. 8 AVG und ist daher als zulässig anzusehen (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077).
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