In den Fällen in denen der (Verlängerungs-)Antrag nach § 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist die antragszurückweisende Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ergibt die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 allerdings, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie - in der Regel: auf Dauer - unzulässig, sodass ein entsprechender Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 vorzunehmen und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Stellt eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben der Fremden dar, ist ihr daher in dem mit einem Verlängerungsantrag in Bezug auf eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 eingeleiteten Verfahren ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, weshalb der Fremden der "direkte Weg" zu einem solchen Aufenthaltstitel durch eine entsprechende Antragsänderung verwehrt sein sollte.
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