Wurde der Aufenthaltstitel nicht durch das BFA, sondern durch das im Säumnisweg zuständig gewordene VwG erteilt, wobei die gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 vorzunehmende Ausfolgung des Aufenthaltstitels - gemäß § 3 Abs. 1 AsylG-DV 2005: in Form einer Karte - dem BFA obliegt, so kommt in diesem Stadium die für das Antragsverfahren im § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als Konsequenz einer Verletzung der Mitwirkungspflichten vorgesehene Zurückweisung des Antrags nicht mehr in Betracht. Vielmehr wäre diesfalls - allerdings auch nur in Bezug auf die unterlassene Mitwirkung im Zusammenhang mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse - eine (analoge) Anwendung der Z 1, somit eine Einstellung des "Verfahrens zur Ausfolgung", zu erwägen. Ein Auftrag zur Vorlage von Identitätsdokumenten ist aber nicht mehr denkbar. Ein solcher Auftrag hätte - so das VwG diesbezüglich eine Notwendigkeit gesehen hätte - noch im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu ergehen gehabt.
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