Die vor dem VwG belangte Behörde hat den Verlängerungsantrag wegen Fehlen von besonderen Voraussetzungen (Studienerfolg) abgewiesen. Das VwG kam zu dem Schluss, dass die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorlägen, jedoch nicht die allgemeine Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 (Krankenversicherung). Demnach wäre - bezogen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG - die Behörde nicht befugt, den Verlängerungsantrag nach § 25 Abs. 3 NAG 2005 abzuweisen, sondern wäre angehalten gewesen, nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 vorzugehen. Dieser Umstand allein berechtigt das VwG jedoch nicht, die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Gemäß § 17 VwGVG 2014 sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des NAG 2005, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verfahren anzuwenden gehabt hätte, vom VwG sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt, dass § 25 NAG 2005 auch vom VwG anzuwenden ist, ungeachtet dessen, dass lediglich von der "Behörde" die Rede ist (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).