Nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 erfolgt kein Zuständigkeitsübergang von der Niederlassungsbehörde auf das BFA (vgl. VwGH 4.10.2018, Ro 2018/22/0001). Bei der darin vorgesehenen Verständigungsvorschrift handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung.