Ro 2018/22/0012 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei Verwirklichung des absoluten Versagungsgrunds des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 (Vorliegen einer Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs. 1 NAG 2005) ist eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 nicht vorzunehmen ist (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020), wohingegen im Rahmen des § 25 Abs. 1 NAG 2005 eine Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 BFA-VG 2014 ohne Einschränkung vorgesehen ist. Der sachliche Grund für diese Differenzierung ist darin zu erblicken, dass sich der Antragsteller im Fall eines Verlängerungsantrags bereits eine bestimmte Zeit rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und im Zuge dessen auch eine gewisse Integration erlangt hat, die im Verlängerungsverfahren durch die in § 25 Abs. 1 NAG 2005 ohne Einschränkung vorgesehene Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 MRK entsprechend zu berücksichtigen ist. Ausgehend davon bestehen jedoch in Bezug auf die sachliche Rechtfertigung der im Blick stehenden Differenzierung keinerlei Bedenken. Da die Bestimmung des § 25 Abs. 1 NAG 2005 insofern völlig eindeutig ist, liegt auch keine planwidrige Lücke vor, deren Schließung die Behörde durch analoge Heranziehung des § 11 Abs. 3 NAG 2005 anzustreben scheint.