Ro 2018/22/0007 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Sollte der minderjährige Fremde inzwischen ein Recht auf Erteilung eines (vorrangigen) Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 haben (in Betracht käme naheliegend eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler) wäre der Antrag auf Erteilung eines (subsidiären) Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht mehr zulässig (vgl. § 58 Abs. 9 AsylG 2005; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0389).