Ro 2018/22/0007 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Umstand, dass es sich beim Fremden um ein minderjähriges Kind von in Österreich beschäftigten Saisonarbeitskräften handelt, hat in die Beurteilung einzufließen, ob gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK geboten ist. Diese Beurteilung hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden; es muss dabei eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383).