Hat der Fremde als begünstigter Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben, sind Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot gegenstandslos geworden (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151), sodass es der Erlassung der begehrten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, VwSlg. 18959 A/2014) von vornherein nicht bedurfte.
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