Rückverweise
Das BFA-VG 2014 beschränkt die Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Tätigkeit der mit der Rechtsberatung betrauten juristischen Person - auch zur Stärkung deren Unabhängigkeit - auf jene Maßnahmen, die § 48 Abs. 9 BFA-VG 2014 vorsieht. Bei wiederholter und beharrlicher Pflichtverletzung kann also ein sofortiger Widerruf der Betrauung der juristischen Person durch den Bundeskanzler erfolgen.